FinMin Sachsen - Erlass vom 18.02.2002
33 - S 1300 - 108/14 - 9243

FinMin Sachsen - Erlass vom 18.02.2002 (33 - S 1300 - 108/14 - 9243) - DRsp Nr. 2008/90015

FinMin Sachsen, Erlass vom 18.02.2002 - Aktenzeichen 33 - S 1300 - 108/14 - 9243

DRsp Nr. 2008/90015

Steuerliche Behandlung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an ehemalige Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland nach den Doppelbesteuerungsabkommen; Erlass vom 20. Juni 2000; Az: 33 - S 1300 - 108/8 - 36186

Mit Erlass vom 20. Juni 2000 wurden für die Steuerfreistellung von Ruhegehaltszahlungen deutscher Arbeitgeber an im Ausland wohnhafte ehemalige Arbeitnehmer nach den Doppelbesteuerungsabkommen Vereinfachungen zugelassen, sofern die Steuerfreistellung nach dem jeweiligen Abkommen von keinem Antrag abhängig ist (antragsgebundene Freistellung). Darüber hinaus ist in diesen Fällen auf Antrag der betroffenen Arbeitgeber auch das folgende Verfahren zuzulassen:

In Altfällen, in denen ehemalige Arbeitnehmer bereits vor dem 1.1.2001 ihren Wohnsitz in ihren Heimatstaat zurückverlegt haben, reicht es für die Steuerfreistellung aus, wenn der Arbeitgeber dem Finanzamt entsprechend dem Erlass vom 20. Juni 2000 jährlich die nach Ländern sortierten Listen der Versorgungsempfänger übersendet, die anschließend an die betreffenden Wohnsitzstaaten weitergeleitet werden. Eines besonderen Ansässigkeitsnachweises bedarf es in diesen Fallen nicht.