Der Bundesfinanzhof hat mit der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Entscheidung vom 16. Juli 1997 - XI R 13/97 - in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung zur Zusammenballung von Einkünften i. S. d. § 34 EStG bestätigt, daß eine Entschädigung auch dann zu außerordentlichen Einkünften führen kann, wenn sie nur bis zum Jahresende (Ende des Veranlagungszeitraums) entgangene oder entgehende Einnahmen ersetzt.
In Zusammenhang damit ist gefragt worden, ob das Merkmal der „Zusammenballung von Einkünften” als Voraussetzung für die Anwendung des § 34 Abs. 1 EStG auch dann erfüllt ist, wenn im Einzelfall Gehalt und Entschädigung im Jahr der Vertragsauflösung insgesamt den Betrag eines früheren Jahresgehalts nicht übersteigen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder wird dazu folgende Auffassung vertreten:
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