Unter Bezugnahme auf die mit o. a. Schreiben beschlossene Übergangsregelung wird im einzelnen auf folgendes hingewiesen:
1. Die Übergangsregelung zur Anpassung der Tantiemevereinbarungen an die strengen Anforderungen des BFH-Urt. bis Ende 1996 gilt nur für „Altvereinbarungen”, d. h. Vereinbarungen, die vor dem 30. 8. 1995 (Veröffentlichung des Urt. im BStBl) zivilrechtlich wirksam zustandegekommen sind.
2. In den „Übergangsfällen” bleibt es für die steuerliche Beurteilung der Tantiemevereinbarungen bei den bisherigen steuerlichen Grundsätzen, d. h. die Übergangsregelung schließt die Annahme einer verdeckten Gewinnnausschüttung nach den bisher angewandten Grundsätzen in den Ländern nicht aus. Da in der Praxis bisher im Vergleich zum BFH-Urt. großzügiger verfahren worden ist, ist auf eine „Günstigkeitsregelung” verzichtet worden, durch die wahlweise die Grundsätze der neuen Rechtsprechung angewandt werden könnten, wenn sie günstiger wären.
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