§ 155 Abs. 1 Satz 3 AO erfordert nicht zwingend, daß in jedem Freistellungsfall ein Freistellungsbescheid erteilt wird.
Es wird deshalb gebeten, künftig in eindeutig grunderwerbsteuerfreien Fällen Freistellungsbescheide generell nur noch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses des Steuerschuldners zu erteilen. Ein derartiges Interesse wird z. B. dann gegeben sein, wenn ein Beteiligter im Rahmen der Sachverhaltsermittlung gehört wurde bzw. Unterlagen vorgelegt hat und daher einen Bescheid erwarten darf oder wenn ein Beteiligter nach § 19 GrEStG Anzeige erstattet hat. Ein Freistellungsbescheid ist außerdem zu erteilen, wenn dies beantragt wird. Wird auf die Erteilung eines Freistellungsbescheides verzichtet, ist dies unter Angabe der Gründe aktenkundig zu machen.
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