Im Einvernehmen mit dem BdF und den obersten FinBeh der anderen Länder wird zur Frage, ob Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 1996 v. 11. 10. 1995 (BStBl IS. 1250) nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden können, wenn sie nach § 4 Abs. 7 EStG einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet worden sind, wie folgt Stellung genommen:
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