Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder wird gebeten, zu der Frage, ob die Leistungen der Betreiber von Tropfsteinhöhlen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG von der USt befreit werden können, folgende Auffassung zu vertreten:
Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG sind die Umsätze der von den Gebietskörperschaften unterhaltenen Museen steuerfrei. Dies gilt auch für die Umsätze der von anderen Unternehmern betriebenen Museen, wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nachgewiesen wird, daß mit dem Museumsbetrieb gleiche kulturelle Aufgaben erfüllt werden. Als Museen sind nach der in § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG enthaltenen Begriffsbestimmung wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen zu verstehen.
Bei einer Tropfsteinhöhle handelt es sich um ein Naturdenkmal, welches nicht als ein Museum i. S. einer wissenschaftlichen Sammlung angesehen werden kann. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG ist somit nicht auf den Betrieb einer Tropfsteinhöhle u. ä. anwendbar. Gleiches gilt auch für Sandsteinhöhlen und Schaubergwerke, sofern es sich nicht um ein Bergwerksmuseum handelt.
Die FinBeh sind insoweit nicht an die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a Satz 2 UStG gebunden. Die Regelung in Abschn. 114 Abs. 1 Sätze 4 und 5 gilt hier sinngemäß.
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