Der BFH hat mit Beschl. v. 20. 10. 1993 VIR 119/92 die Auffassung vertreten, daß die auf Grund des „Vertrages über Gebäudereinigung (Kleinobjekt)” durch die Deutsche Bundespost mit der Reinigung von Postämtern und Poststellen beauftragten Personen als AN anzusehen sind. Es wird gebeten, der Entscheidung des BFH zu folgen und die genannten Personen künftig als AN zu behandeln (vgl. auch Niederschrift zu TOP 4 der LSt III/94). Die Auffassung, daß die betroffenen Personen als Gewerbetreibende anzusehen sind (vgl. ESt-Kartei: § 19 Karte 7.1), ist damit überholt.
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