FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 22.12.1995
S 4506

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 22.12.1995 (S 4506) - DRsp Nr. 2008/86079

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 22.12.1995 - Aktenzeichen S 4506

DRsp Nr. 2008/86079

§ 4 Nr. 4 - 7 GrEStG Steuerbefreiungen

§ 4 Nr. 4 GrEStG hat durch Art. 25 des Jahressteuergesetzes 1996 v. 11. 10. 1995 (BGBl I 1995 S. 1250, 1405) folgende Fassung erhalten:

„Von der Besteuerung sind ausgenommen

4. der Erwerb eines Grundstücks durch eine KapGes, wenn das Grundstück vor dem 1. 1. 1996 nach den Vorschriften des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen v. 5. 4. 1991 (BGBl I S. 854) oder im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Treuhandanstalt im Wege der Übertragung von Beteiligungen durch die auf Grund des § 23a des Treuhandgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder im Wege der Vermögenszuordnung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz auf die KapGes übergeht. Ausgenommen ist der Übergang eines Grundstücks, das die Treuhandanstalt von Dritten erworben hat. Dritte sind nicht KapGes, deren Aktien oder Geschäftsanteile sich unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich in der Hand der Treuhandanstalt befinden.”