§ 4 Nr. 4 GrEStG hat durch Art. 25 des Jahressteuergesetzes 1996 v. 11. 10. 1995 (BGBl I 1995 S.
„Von der Besteuerung sind ausgenommen
4. der Erwerb eines Grundstücks durch eine KapGes, wenn das Grundstück vor dem 1. 1. 1996 nach den Vorschriften des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen v. 5. 4. 1991 (BGBl I S.
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