1. Künstlerische Erzeugnisse mit der Zweckform von Gebrauchsgegenständen (sog. Gegenstände der „angewandten Kunst”, die auch als „Gebrauchsplastiken” bezeichnet werden, z. B. Türen, Türgriffe, Fenster, Kacheln für Kachelöfen, Vasen, Lampen, sakrale Kultgeräte und Kultgegenstände) sind ohne Rücksicht auf ihren künstlerischen Wert nicht der Position 97.03 des Gemeinsamen Zolltarifs zuzuordnen und gehören deshalb nicht zu den Kunstgegenständen i. S. der Nr. 53 der Anl. des UStG.
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