FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 30.03.2009
43 - S 3014 - 112

FinMin Sachsen-Anhalt - Erlass vom 30.03.2009 (43 - S 3014 - 112) - DRsp Nr. 2009/80454

FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 30.03.2009 - Aktenzeichen 43 - S 3014 - 112

DRsp Nr. 2009/80454

Umsetzung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts; Feststellung von Grundbesitzwerten, von Anteilswerten und von Betriebsvermögenswerten

Zu § 151 BewG

Abschnitt 1. Durchführung eines Feststellungsverfahrens

(1) 1 Nach § 151 Abs. 1 BewG sind im Bedarfsfall gesondert festzustellen

  • Grundbesitzwerte im Sinne des § 157 BewG,

  • der Wert des Betriebsvermögens bei Gewerbebetrieben (§ 95 BewG),

  • der Wert des Betriebsvermögens bei freiberuflich Tätigen (§ 96 BewG),

  • der Wert des Anteils am Betriebsvermögen von Personengesellschaften (§ 97 Abs. 1a BewG),

  • der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 BewG sowie

  • der Wert von anderen (nicht in § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BewG genannten) Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen.

2 Voraussetzung hierfür ist, dass die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. 3 Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. 4 Die Entscheidung über eine Bedeutung für eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift trifft das die Feststellung anfordernde Finanzamt.

(2) 1 unterliegt nicht der gesonderten Feststellung (§ Abs. ). 2 Ausländischer Grundbesitz wird nach § bewertet (§ Abs. )