(1) 1 Nach § 151 Abs. 1 BewG sind im Bedarfsfall gesondert festzustellen
der Wert des Betriebsvermögens bei Gewerbebetrieben (§ 95 BewG),
der Wert des Betriebsvermögens bei freiberuflich Tätigen (§ 96 BewG),
der Wert des Anteils am Betriebsvermögen von Personengesellschaften (§ 97 Abs. 1a BewG),
der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2 BewG sowie
der Wert von anderen (nicht in § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BewG genannten) Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen.
2 Voraussetzung hierfür ist, dass die Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift von Bedeutung sind. 3 Die Entscheidung über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. 4 Die Entscheidung über eine Bedeutung für eine andere Feststellung im Sinne dieser Vorschrift trifft das die Feststellung anfordernde Finanzamt.
(2) 1 unterliegt nicht der gesonderten Feststellung (§ Abs. ). 2 Ausländischer Grundbesitz wird nach § bewertet (§ Abs. )
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