FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 05.03.2013
VI 342 - O 2115 - 039

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 05.03.2013 (VI 342 - O 2115 - 039) - DRsp Nr. 2013/80304

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 05.03.2013 - Aktenzeichen VI 342 - O 2115 - 039

DRsp Nr. 2013/80304

Veränderungen bei den Zuständigkeiten der schleswig-holsteinischen Finanzämter

Mit Wirkung vom 1. März 2013 ist beigefügte Änderungsverordnung zur Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung in Kraft getreten (GVOBI. Schl.-H. 2013 S. 95).

Dadurch sind insbesondere folgende Veränderungen eingetreten:

  • Die Veranlagung eines Großteils der beschränkt steuerpflichtigen natürlichen Personen ist landesweit auf das Finanzamt Flensburg konzentriert worden. Die Einzelheiten der Zuständigkeit ergeben sich aus den beigefügten Erläuterungen.

  • Die Bearbeitung der Fälle von unerlaubter Hilfe in Steuersachen gem. § 7 Abs. 1 StBerG (mit Ausnahme des bußgeldrechtlichen Verfahrens) ist landesweit dem Finanzamt Neumünster übertragen worden. Beim FA Neumünster ist bereits die Aufsicht über die Lohnsteuerhilfevereine konzentriert.

  • Der Hauptsitz des Finanzamts Dithmarschen ist nunmehr mit Heide festgelegt worden. In Meldorf befindet sich vorerst weiterhin eine unselbstständige Außenstelle des Finanzamts Dithmarschen.

Die o. g. Änderungsverordnung wird im Bundessteuerblatt I veröffentlicht werden.

Anlage

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Zuständigkeiten der Finanzämter in Schleswig-HolsteinÄndert LVO vom 28. November 1996, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 200-0-17 Vom 5. Februar 2013