FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 08.09.2005
VI 304 - S 2141 - 009

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 08.09.2005 (VI 304 - S 2141 - 009) - DRsp Nr. 2008/89434

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 08.09.2005 - Aktenzeichen VI 304 - S 2141 - 009

DRsp Nr. 2008/89434

Bilanzberichtigung bei Änderung der Verwaltungsauffassung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG)

Ein Bilanzansatz ist nicht fehlerhaft, wenn er der im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht (BFH-Urteil vom 12. November 1992 - IV R 59/91, BStBl 1993 II S. 392).

Entsprechendes gilt, wenn zu einer bestimmten Rechtsfrage zwar noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, der Bilanzansatz aber der bis dahin von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung entspricht. Führt in diesem Fall die erstmalige Rechtsprechung des BFH zu einer Änderung der bisher von der Finanzverwaltung vertretenen Rechtsauffassung, gilt nach dem Ergebnis einer Abstimmung auf Bundesebene Folgendes:

Die geänderte Verwaltungsauffassung kann frühestens in der ersten nach dem Datum der Entscheidung des BFH (zu dieser Rechtsfrage) aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden.

Die geänderte Verwaltungsauffassung muss spätestens in der ersten nach amtlicher Veröffentlichung aufzustellenden Bilanz berücksichtigt werden.

Nicht entscheidend ist, für welchen Gewinnermittlungszeitraum die Bilanz aufgestellt wird.