Aufgrund von Anfragen zur Anwendung der Übergangsregelung des Abs. 5 i. V. mit Abs. 4 der o. a. Erlasse wird zur Vermeidung von Mißverständnissen auf folgendes hingewiesen:
Die Übergangsregelung führt nicht dazu, von einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a UStG zuungunsten des Unternehmers auch in den Fällen abzusehen, in denen unabhängig von den Grundsätzen des BFH-Urt. v. 16. 12. 1993 (BStBl 1994 II S. 339) schon bisher eine Vorsteuerberichtigung durchzuführen war. Ein solcher Fall ist z. B. gegeben, wenn ein regelversteuernder Landwirt Vorsteuern aus der Anschaffung oder Herstellung eines WG abgezogen hat und dieses WG in einem darauf folgenden Besteuerungszeitraum steuerfrei vermietet.
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