Der Bundesfinanzhof hat mit seinen oben genannten Urteilen vom 06.06.2001 entschieden, dass Gegenstand eines Kaufrechtsvermächtnisses, durch das der Erblasser dem Bedachten das Recht einräumt, einen Nachlassgegenstand zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preis zu erwerben, das durch den Erbfall begründete Gestaltungsrecht und nicht das Grundstück selbst ist. Der Bedachte ist bereits durch den Erwerb des Gestaltungsrechts bereichert. Damit unterliegt nur der Erwerb dieses Gestaltungsrechts als Erwerb von Todes wegen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG der Erbschaftsteuer. Bei dem anschließenden Grundstückskauf handelt es sich dagegen nicht um einen Erwerb von Todes wegen.
Dazu folgendes Beispiel:
Zum Nachlass des Erblassers gehört u.a. ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 250.000 € und einem Grundbesitzwert (Steuerwert - § 12 Abs. 3 ErbStG i.V. mit §§ 138 ff. BewG) von 130.000 €. Der Erblasser hat in einem Vorausvermächtnis verfügt, dass seine Tochter das Grundstück binnen 5 Monaten nach dem Tod des Erblassers für 180.000 € erwerben kann.
Der der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb der Tochter ist das Übernahmerecht, das mit 70.000 € (250.000 € abzüglich 180.000 €) anzusetzen ist.
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