FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 13.09.2005
VI 304 - S 2134 - 059

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 13.09.2005 (VI 304 - S 2134 - 059) - DRsp Nr. 2008/89463

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 13.09.2005 - Aktenzeichen VI 304 - S 2134 - 059

DRsp Nr. 2008/89463

Bilanzsteuerrechtliche Behandlung von Contracting-Anlagen

Unter ‚Contracting‘ sind Verträge zu verstehen, wonach der Contracting-Nehmer (öffentliche Verwaltung, Industrie, Unternehmen der Wohnungswirtschaft) den Contracting-Geber beauftragt, auf dem Grundstück des Contracting-Nehmers eine Energieerzeugungsanlage zu errichten und diese über einen vertraglich festgelegten Zeitraum von 10 bis 15 Jahren zu betreiben. Der Contracting-Geber führt das Projekt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch. Für beide Leistungen hat der Contracting-Nehmer ein einheitliches Entgelt zu entrichten.

Zu einer Anfrage betreffend die bilanzsteuerrechtliche Zuordnung von Contracting-Anlagen hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:

Der BFH hat mit seinen Urteilen (BFH-Urteil vom 6. August 1998 - III R 28/97, BStBl 2000 II S. 144, BFH-Urteil vom 30. März 2000 - III R 58/97, BStBl 2000 II S. 449 und BFH-Urteil vom 20. November 2003 - III R 4/02, BStBl 2004 II S. 305) entschieden, dass es sich bei solchen Anlagen um Betriebsvorrichtungen handelt, die im Anlagevermögen des Contracting-Gebers auszuweisen sind. Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung - durch Veröffentlichung der Urteile - angeschlossen.

Hinsichtlich der Abgrenzung zum Leasing führt das BMF weiter aus: