Unter ‚Contracting‘ sind Verträge zu verstehen, wonach der Contracting-Nehmer (öffentliche Verwaltung, Industrie, Unternehmen der Wohnungswirtschaft) den Contracting-Geber beauftragt, auf dem Grundstück des Contracting-Nehmers eine Energieerzeugungsanlage zu errichten und diese über einen vertraglich festgelegten Zeitraum von 10 bis 15 Jahren zu betreiben. Der Contracting-Geber führt das Projekt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch. Für beide Leistungen hat der Contracting-Nehmer ein einheitliches Entgelt zu entrichten.
Zu einer Anfrage betreffend die bilanzsteuerrechtliche Zuordnung von Contracting-Anlagen hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
Der BFH hat mit seinen Urteilen (BFH-Urteil vom 6. August 1998 - III R 28/97, BStBl 2000 II S. 144, BFH-Urteil vom 30. März 2000 - III R 58/97, BStBl 2000 II S. 449 und BFH-Urteil vom 20. November 2003 - III R 4/02, BStBl 2004 II S. 305) entschieden, dass es sich bei solchen Anlagen um Betriebsvorrichtungen handelt, die im Anlagevermögen des Contracting-Gebers auszuweisen sind. Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung - durch Veröffentlichung der Urteile - angeschlossen.
Hinsichtlich der Abgrenzung zum Leasing führt das BMF weiter aus:
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