FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 16.07.2012
VI 3011 - S 2745 - 069

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 16.07.2012 (VI 3011 - S 2745 - 069) - DRsp Nr. 2012/80704

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 16.07.2012 - Aktenzeichen VI 3011 - S 2745 - 069

DRsp Nr. 2012/80704

allgemeine Vorschriften: Beschränkung des Verlustabzugs nach § 8c KStG bei unterjährigem Beteiligungserwerb; BFH-Urteil vom 30. November 2011 - I R 14/11

§ 8c Abs. 1 KStG beschränkt den Verlustabzug für nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste), die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb entstanden sind.

Das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008 ( BStBl 2008 I S. 736) enthält in Tz. 31 zum unterjährigen Beteiligungserwerb folgende Regelung:

„Erfolgt der schädliche Beteiligungserwerb während des laufenden Wirtschaftsjahrs, unterliegt auch ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Verlust der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG.Ein bis zum Beteiligungserwerb erzielter Gewinn kann nicht mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden.”

Demgegenüber hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 30. November 2010 - 9 K 1842/10 K - (EFG 2011, S. 909) entschieden, dass die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschafteten Gewinne grundsätzlich mit nicht genutzten Verlusten verrechnet werden können. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH: I R 14/11).