FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 23.03.2012
akt. KSt-Kurzinfo 10/2011

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 23.03.2012 (akt. KSt-Kurzinfo 10/2011) - DRsp Nr. 2012/80419

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 23.03.2012 - Aktenzeichen akt. KSt-Kurzinfo 10/2011

DRsp Nr. 2012/80419

allgemeine Vorschriften: Beschränkung des Verlustabzugs nach § 8c KStG bei unterjährigem Beteiligungserwerb; Gewährung von Aussetzung der Vollziehung

§ 8c Abs. 1 KStG beschränkt den Verlustabzug für nicht ausgeglichene oder abgezogene negative Einkünfte (nicht genutzte Verluste), die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb entstanden sind.

Das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008 ( BStBl I S. 736) enthält in Tz. 31 zum unterjährigen Beteiligungserwerb folgende Regelung:

„Erfolgt der schädliche Beteiligungserwerb während des laufenden Wirtschaftsjahrs, unterliegt auch ein bis zu diesem Zeitpunkt erzielter Verlust der Verlustabzugsbeschränkung nach § 8c KStG. Ein bis zum Beteiligungserwerb erzielter Gewinn kann nicht mit noch nicht genutzten Verlusten verrechnet werden.

Demgegenüber hat das Finanzgericht Münster mit Urteil 30. November 2010 - 9 K 1842/10 K - (EFG 2011, S. 909) entschieden, dass die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschafteten Gewinne grundsätzlich mit nicht genutzten Verlusten verrechnet werden können. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster ist Revision eingelegt worden (Az. des BFH: I R 14/11).