FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 24.04.2007
VI 353 - S 3804 - 006

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 24.04.2007 (VI 353 - S 3804 - 006) - DRsp Nr. 2008/91063

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 24.04.2007 - Aktenzeichen VI 353 - S 3804 - 006

DRsp Nr. 2008/91063

Erbschaftsteuer; Berechnung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien Betrags bei der Zugewinngemeinschaft

Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 29.6.2005(BStBl 2005 II S. 873) entschieden, dass im Rahmen der Ermittlung des nach § 5 Abs. 1 ErbStG steuerfreien fiktiven Zugewinnausgleichs für die Umrechnung der fiktiven Ausgleichsforderung in den steuerfreien Betrag der Nachlass im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 5 ErbStG nicht um die Beträge zu erhöhen ist, die gem. § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB infolge unentgeltlicher Zuwendungen bei der Ermittlung der Zugewinnausgleichsforderung dem Endvermögen des Erblassers hinzuzurechnen sind. R 11 Abs. 5 ErbStR ist deshalb mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umrechnung des steuerfreien Betrags der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach dem Verhältnis von Steuerwert und Verkehrswert des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten einschließlich der Hinzurechnungen nach R 11 Abs. 4 ErbStR erfolgt. Die Hinzurechnungen zum Endvermögen des Erblassers nach § 1375 Abs. 2 BGB bleiben bei der Ermittlung des Verhältnisses unberücksichtigt.

Beispiel