Mit dem Bezugserlass wurde für den Fall der Übertragung eines treuhänderisch gehaltenen Vermögensgegenstandes geregelt, dass
Zuwendungsgegenstand der Herausgabeanspruch des Treugebers nach § 667 BGB gegen den Treuhänder auf Übereignung des Treugutes ist,
dieser Herausgabeanspruch als Sachleistungsanspruch aus dem gegenseitigen Vertrag (Treuhandvertrag) mit dem gemeinen Wert zu bewerten ist und
der Herausgabeanspruch nicht als begünstigtes Vermögen i. S. d. § 13a Abs. 4 Nr. 1 und § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ErbStG zu behandeln ist.
Im Zusammenhang mit der vorstehenden Erlassregelung sind Folgefragen erörtert worden, zu denen die obersten Finanzbehörden der Länder folgende Rechtsauffassung vertreten:
Ist im Treuhandvertrag und im Gesellschaftsvertrag festgelegt, dass die Treuhandschaft beim Tod des Treugebers bzw. bei Abtretung des Anspruchs aus dem Treuhandvertrag endet und der Erbe bzw. Beschenkte unmittelbar in die Gesellschafterstellung des (dann ehemaligen) Treuhänders eintritt, ist Zuwendungsgegenstand nicht der Herausgabeanspruch des Erwerbers gegen den Treuhänder gem. § 667 BGB, sondern die Gesellschaftsbeteiligung unmittelbar.
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