FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 25.07.2007
VI 353 - S 6104 - 001

FinMin Schleswig-Holstein - Erlass vom 25.07.2007 (VI 353 - S 6104 - 001) - DRsp Nr. 2008/91328

FinMin Schleswig-Holstein, Erlass vom 25.07.2007 - Aktenzeichen VI 353 - S 6104 - 001

DRsp Nr. 2008/91328

Kraftfahrzeugsteuer; Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO und rückwirkende Änderung des KraftStG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21.12.2006

Beim Bundesfinanzhof ist hinsichtlich der Frage, ob ein Geländewagen nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO ab dem 1.5.2005 als Pkw oder anderes Fahrzeug zu besteuern ist und ob das KraftStG in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des KraftStG vom 21.12.2006 rückwirkend zum 1.5.2005 anwendbar ist, ein Verfahren anhängig (AZ beim BFH: IX R 26/07).

Werden gegen Kraftfahrzeugsteuerbescheide unter Berufung auf das anhängige BFH-Verfahren Einsprüche eingelegt, tritt - soweit der Einspruch zulässig und diese Rechtsfrage für das Einspruchsverfahren entscheidungserheblich ist - gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO sowohl in Fällen des § 2 Abs. 2a als auch des § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG Zwangsruhe (Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes) ein.

Liegen die Voraussetzungen des § 363 Abs. 2 S. 2 AO nicht vor (z.B. mangels Berufung des Einspruchsführers auf das Musterverfahren), sind die Einsprüche mit Zustimmung des Einspruchsführers (Zustimmungsruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen) gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen.

Das gilt auch für bereits in dieser Frage anhängige und noch nicht abschließend bearbeitete Einsprüche.