Beim Bundesfinanzhof ist hinsichtlich der Frage, ob ein Geländewagen nach Aufhebung des §
Werden gegen Kraftfahrzeugsteuerbescheide unter Berufung auf das anhängige BFH-Verfahren Einsprüche eingelegt, tritt - soweit der Einspruch zulässig und diese Rechtsfrage für das Einspruchsverfahren entscheidungserheblich ist - gem. § 363 Abs. 2 S. 2 AO sowohl in Fällen des § 2 Abs. 2a als auch des § 9 Abs. 1 Nr. 2a KraftStG Zwangsruhe (Ruhen des Verfahrens kraft Gesetzes) ein.
Liegen die Voraussetzungen des § 363 Abs. 2 S. 2 AO nicht vor (z.B. mangels Berufung des Einspruchsführers auf das Musterverfahren), sind die Einsprüche mit Zustimmung des Einspruchsführers (Zustimmungsruhe aus Zweckmäßigkeitsgründen) gem. § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen.
Das gilt auch für bereits in dieser Frage anhängige und noch nicht abschließend bearbeitete Einsprüche.
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