FinMin Thüringen - Erlass vom 02.01.2007
S 0320 A - 1 - 203.1

FinMin Thüringen - Erlass vom 02.01.2007 (S 0320 A - 1 - 203.1) - DRsp Nr. 2008/90663

FinMin Thüringen, Erlass vom 02.01.2007 - Aktenzeichen S 0320 A - 1 - 203.1

DRsp Nr. 2008/90663

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2007 über Steuererklärungsfristen

1. Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2006

2. Fristverlängerung

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2006 sind die Erklärungen

  • zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,

  • zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen nach §§ 27, 28, 37 und 38 des Körperschaftsteuergesetzes, zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,

  • zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,

  • zur Umsatzsteuer sowie

  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)

bis zum 31. Mai 2007

bei den Finanzämtern abzugeben.