FinMin Thüringen - Erlass vom 05.02.1997
S 3810 A

FinMin Thüringen - Erlass vom 05.02.1997 (S 3810 A) - DRsp Nr. 2008/84112

FinMin Thüringen, Erlass vom 05.02.1997 - Aktenzeichen S 3810 A

DRsp Nr. 2008/84112

§ 10 ErbStG Behandung von Ansprüchen nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) bei beschränkter Steuerpflicht

Der beschränkten Steuerpflicht gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG unterliegt ausschließlich der Erwerb solcher WG, die nach § 121 Abs. 2 BewG zum Inlandsvermögen gehören.

Ansprüche nach dem VermG werden von der Aufzählung des § 121 Abs. 2 BewG zum Inlandsvermögen gehören.

Ansprüche nach dem VermG werden von der Aufzählung des § 121 Abs. 2 BewG nicht erfaßt und unterliegen demzufolge auch nicht der beschränkten Steuerpflicht.

Das liegt insbesondere darin begründet, daß die Ansprüche nach dem VermG, auch wenn sie auf die Rückübertragung von Grundvermögen gerichtet sind, selbst nicht zum Grundvermögen nach § 121 Abs. 2 Nr. 2 BewG gerechnet werden können. Eine Zurechnung dieser Ansprüche zu den nach § 121 Abs. 2 Nr. 7 BewG zum Inlandsvermögen gehörenden WG - Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulen und anderen Forderungen und Rechten, wenn sie durch inländischen Grundbesitz oder grundstücksgleiche Rechte unmittelbar oder mittelbar gesichert sind - ist ebenfalls nicht möglich.