□ Grundsätze
Nach der Rechtsprechung des BFH sind Sachleistungsansprüche, soweit sie im Rahmen gegenseitiger Verträge begründet wurden, nicht mit dem Steuerwert des Gegenstands, auf den sie gerichtet sind, zu bewerten, sondern mit dem gemeinen Wert; das gilt auch für auf Grundstücke gerichtete vertragliche Sachleistungsansprüche (BFH-Urt. v. 10. 4. 1991,BStBl II, S. 620 und Urt. v. 26. 6. 1991, BStBl II, S. 749).
Verstirbt ein Vertragspartner eines Grundstückskaufvertrags vor der Übertragung des Eigentums, ist es für die Erben von Bedeutung, ob das Grundstück - aus der Sicht der Erben des Verkäufers - noch oder - aus der Sicht der Erben des Käufers - schon in den diesbezüglichen Nachlaß gefallen ist. Davon hängt ab, ob den jeweiligen Erben der Steuervorteil der günstigen Grundbesitzbewertung zugute kommt.
Das Erbschaftsteuerrecht ist von dem Prinzip der Maßgeblichkeit des Zivilrechts geprägt. Entsprechend gilt der zivilrechtliche Eigentumsbegriff. Der Begriff des wirtschaftlichen Eigentums findet im Erbschaftsteuerrecht keine Anwendung.
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