Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder bittet der FinMin, in den folgenden zwei Fällen die Freistellung der AN gegen Kostenersatz i. S. von Abschn. 1 Abs. 5 Satz 2 UStR nicht umsatzsteuerbar zu behandeln:
1. Die Freistellung von AN an eine Schornsteinfegerinnung für die Tätigkeit im Prüfungsausschuß bei einer Gesellenprüfung im Schornsteinfegerhandwerk,
2. Die Freistellung von AN für eine ehrenamtliche Tätigkeit im Vorstand des Zentralverbandes Deutscher Schornsteinfeger e. V.
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