Hinsichtlich der Frage, ob für Versorgungsleitungen InvZ in Anspruch genommen werden können, bittet der FinMin, folgenden Rechtsstandpunkt zu vertreten:
1. Voraussetzung für die Gewährung einer Investitionszulage ist u. a. gem. § 2 Satz 1 InvZulG, daß Gegenstand der Anschaffung oder Herstellung ein WG ist. Aufwendungen für die Erneuerung von Leitungsanlagen führen zur Anschaffung eines WG vorbehaltlich der nachstehend zu 2. gemachten Einschränkung und sind unter der weiteren, unter 3. genannten Voraussetzung begünstigungsfähig. Die Aufwendungen sind als WG zu aktivieren, weil sie ihrer Funktion nach dem Neuzugang von WG entsprechen; denn die Erneuerung der hier in Frage stehenden Rohrleitungsnetze verhindert das Eintreten ihres technischen Verschleißes definitiv, während im Gegensatz hierzu Erhaltungsmaßnahmen - auch dann, wenn sie planmäßig durchgeführt werden - den Vollverschleiß eines WG nicht hindern.
2a) Eine solche Erneuerung eines Leitungsnetzes kann allerdings nicht angenommen werden, wenn es sich um geringfügige Maßnahmen handelt. Sie sind als Erhaltungsaufwand zu qualifizieren. In diesen Fällen wird demzufolge kein WG geschaffen, so daß auch eine InvZ nicht gewährt werden kann.
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