FinMin Thüringen - Erlass vom 12.11.1996
S 2293 b A

FinMin Thüringen - Erlass vom 12.11.1996 (S 2293 b A) - DRsp Nr. 2008/84977

FinMin Thüringen, Erlass vom 12.11.1996 - Aktenzeichen S 2293 b A

DRsp Nr. 2008/84977

§ 34e EStG Gewährung der Steuerermäßigung bei der Verpachtung von Betriebsteilen

Es ist danach gefragt worden, ob in den Fällen einer Verpachtung von Teilen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs und der Eigenbewirtschaftung der beim Verpächter verbleibenden Betriebsteile die Steuerermäßigung nach § 34e EStG für den vom Verpächter insgesamt ermittelten Gewinn gewährt werden kann, sofern dieser aufgrund eines Antrags nach § 13a Abs. 2 EStG nicht nach § 13a EStG ermittelt wird.

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der übrigen Länder wird gebeten, dabei folgende Auffassung zu vertreten:

Im Falle der Verpachtung von Teilen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs wird die Steuerermäßigung nach § 34e EStG für den insgesamt ermittelten Gewinn gewährt, wenn die beim Verpächter verbleibenden Betriebsteile einen lebenden Betrieb i. S. des § 13 EStG bilden und dafür eine Gewinnermittlung nach § 13a EStG grundsätzlich möglich ist.

Werden land- und forstwirtschaftliche Betriebe im ganzen verpachtet und wird die Betriebsaufgabe nicht erklärt, steht dem Verpächter die Steuerermäßigung nach § 34e EStG nicht zu (vgl. BFH-Urt. v. 15. 4. 1993,BFH/NV 1994 S. 87).