FinMin Thüringen - Erlass vom 18.01.1999
S 7306 A

FinMin Thüringen - Erlass vom 18.01.1999 (S 7306 A) - DRsp Nr. 2008/86688

FinMin Thüringen, Erlass vom 18.01.1999 - Aktenzeichen S 7306 A

DRsp Nr. 2008/86688

§ 15 UStG Vorsteueraufteilung bei den Blutspendediensten der Landesverbände des Deutschen Roten Kreuzes

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder ist künftig bezüglich der Vorsteueraufteilung bei den Blutspendediensten des Deutschen Roten Kreuzes einheitlich wie folgt zu verfahren:

Die Vorsteuerbeträge, die nicht unmittelbar zugeordnet werden können, sind nach dem Verhältnis aufzuteilen, zu dem die im steuerfreien Unternehmensbereich verkaufte Flüssigkeitsmenge zur gesamten Flüssigkeitsmenge steht. Diese Aufteilungsmethode stellt eine sachgerechte Schätzung nach § 15 Abs. 4 UStG dar.

Dieser Erl. entspricht dem Antwortschreiben des BMF an den Bundesrechnungshof v. 9.12.1998 S 7304.