FinMin Thüringen - Erlass vom 18.07.2007
S 4541 A- 05 - A 3.14

FinMin Thüringen - Erlass vom 18.07.2007 (S 4541 A- 05 - A 3.14) - DRsp Nr. 2008/91338

FinMin Thüringen, Erlass vom 18.07.2007 - Aktenzeichen S 4541 A- 05 - A 3.14

DRsp Nr. 2008/91338

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Durchführung der gesonderten Feststellung nach § 17 GrEStG vom 18. Juli 2007

1. Gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 und 3 GrEStG - Überblick

Gesonderte Feststellungen sind durchzuführen, wenn

  • sich ein Rechtsvorgang mit einem einheitlichen Gesamt(kauf)preis auf mehrere, in den Bezirken verschiedener Grunderwerbsteuer-Finanzämter liegende Grundstücke bezieht oder ein Grundstück betrifft, das in den Bezirken verschiedener Länder liegt (§ 17 Abs. 2 GrEStG);

  • in den Fällen der Umwandlung ein Grundstück außerhalb des Bezirks des Geschäftsleitungsfinanzamts des neuen Rechtsträgers belegen ist (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GrEStG)

  • oder

  • in den Fällen des Gesellschafterwechsels bei einer Personengesellschaft gemäß § 1 Abs. 2a GrEStG oder einer Anteilsvereinigung (-übertragung) gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG ein Grundstück außerhalb des Bezirks des Geschäftsleitungsfinanzamts der Gesellschaft belegen ist (§ 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG).

2. Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 17 Abs. 2 GrEStG - Ausnahmen

Einer gesonderten Feststellung bedarf es - vorbehaltlich Tz. 10 - nicht, wenn in einem Vertrag mehreren Grundstücken jeweils selbständige, nachvollziehbare (Kauf-) Preise zugeordnet werden.