FinMin Thüringen - Erlass vom 19.03.2007
S 0338 A - 18 - 203.2

FinMin Thüringen - Erlass vom 19.03.2007 (S 0338 A - 18 - 203.2) - DRsp Nr. 2008/90965

FinMin Thüringen, Erlass vom 19.03.2007 - Aktenzeichen S 0338 A - 18 - 203.2

DRsp Nr. 2008/90965

Vorläufige Festsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer); Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 7. November 2006 - 1 BvL 10/02 - entschieden dass die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 31. Dezember 2008 eine Neuregelung zu treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar.

Im Hinblick auf diese Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung sind sämtliche Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO in vollem Umfang für vorläufig zu erklären. Ferner sind Festsetzungen der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), bei denen die §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29. Dezember 2003 ( BGBl. 2003 I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Fassung angewandt werden, insoweit gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig durchzuführen.

In die Steuerbescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

Festsetzungen ohne Anwendung der §§ 13a, 19a ErbStG in der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Fassung: