Im Einvernehmen mit den BdF und den obersten FinBeh der Länder gilt für die steuerliche Behandlung der Reisekostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen ab 1. 1. 1996 folgendes:
Nach § 12 Abs. 1 BRKG bzw. § 11 Abs. 1 ThürRKG ist das Tagegeld für ein des Amtes wegen unentgeltlich gewährtes Frühstück um 20 v. H., für ein Mittag- oder Abendessen jeweils um 35 v. H. zu kürzen. Ein Anteil von 10 v. H. ist stets zu belassen. Dieser Anteil soll in erster Linie ebenfalls Verpflegungsmehraufwand, wie außerhalb der Hauptmahlzeiten eingenommene Erfrischungsgetränke, z. B. die übliche Tasse Kaffee, und in geringerem Maße auch nicht als Nebenkosten erstattbare Auslagen abgelten. Da demnach auch mit diesem Anteil des Tagegelds hauptsächlich Verpflegungsmehraufwand abgegolten werden soll und eine Abgrenzung zu den darin enthaltenen Nebenkosten nicht möglich ist, ist für die Feststellung, inwieweit die aus öffentlichen Kassen gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwand die Pauschbeträge nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG übersteigen, der volle Betrag des Tagegelds zugrunde zu legen.
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