Der Erwerb eines Grundstücks durch eine KapGes ist gem. § 4 Nr. 4 GrEStG von der Steuer befreit, wenn das Grundstück vor dem 1. 1. 1999 nach den Vorschriften des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen v. 5. 4. 1991 (BGBl I S.
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