FinMin Thüringen - Erlass vom 21.05.1996
S 4500 A

FinMin Thüringen - Erlass vom 21.05.1996 (S 4500 A) - DRsp Nr. 2008/86022

FinMin Thüringen, Erlass vom 21.05.1996 - Aktenzeichen S 4500 A

DRsp Nr. 2008/86022

§ 1 GrEStG Behandlung von Vermögens- und Anteilsübertragungen zwischen Treuhandgesellschaften

Der Erwerb eines Grundstücks durch eine KapGes ist gem. § 4 Nr. 4 GrEStG von der Steuer befreit, wenn das Grundstück vor dem 1. 1. 1999 nach den Vorschriften des Gesetzes über die Spaltung der von der Treuhandanstalt verwalteten Unternehmen v. 5. 4. 1991 (BGBl I S. 854) oder im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Treuhandanstalt im Wege der Übertragung von Beteiligungen durch die aufgrund des § 23a des Treuhandgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder im Wege der Vermögenszuordnung nach dem Vermögenszuordnungsgesetz auf die KapGes übergeht. Ausgenommen ist der Übergang eines Grundstücks, das die Treuhandanstalt (THA) von Dritten erworben hat. Die THA ist mit Wirkung v. 1. 1. 1995 in „Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben” - BVS - umbenannt worden.