Aufwendungen für den im Eigentum des Dienstherrn stehenden Diensthund, der den Diensthundeführern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit auch zur Betreuung überlassen wird, können grundsätzlich als Werbungskosten berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen die steuerfreien ArbG-Leistungen übersteigen (vgl. auch BFH-Urt. v. 29. 1. 1960,BStBl 1960 III S. 163). Die Höhe des Futter- und Wartungsgeldes für Diensthunde der Thüringer Polizei wurde vom Thüringer Innenminsterium pauschal mit 4,80 DM täglich festgesetzt (vgl. Bekanntmachung des Thüringer Innenministeriums v. 25. 5. 1992, Thür-StAnz. 25/1992, S. 826). Reichen diese Ersatzleistungen zur Abgeltung der Aufwendungen nicht aus, müssen zur steuerlichen Berücksichtigung der Mehraufwendungen die Ausgaben im einzelnen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
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