FinMin Thüringen - Erlass vom 25.10.1996
S 1988 c A

FinMin Thüringen - Erlass vom 25.10.1996 (S 1988 c A) - DRsp Nr. 2008/85924

FinMin Thüringen, Erlass vom 25.10.1996 - Aktenzeichen S 1988 c A

DRsp Nr. 2008/85924

§ 7 FördG Anwendungsbereich

Es ist danach gefragt worden, ob ein Abzugsbetrag nach § 7 FördG in folgenden Fällen in Anspruch genommen werden kann:

Fall 1: Der Stpfl. errichtet ein Einfamilienhaus, das er zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Er zog am 1. 7. 1995 ein. Die nach dem Einzug eingegangenen Rechnungen der Bauhandwerker beliefen sich auf 45 000 DM. Insgesamt betrugen die Herstellungskosten 400 000 DM.

Fall 2: Der Stpfl. errichtete ein Einfamilienhaus, das er zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Er zog am 1. 7. 1995 ein. Zu diesem Zeitpunkt war der Außenputz noch nicht angebracht. Die nach den Bauunterlagen vorgesehene Terrasse war ebenfalls noch nicht fertiggestellt. Die Herstellungskosten des Gebäudes betrugen insgesamt 400 000 DM; davon entfielen auf Außenputz und Terrasse 30 000 DM.

Fall 3: Der Stpfl. errichtete ein Einfamilienhaus, das er zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Er zog am 1. 7. 1995 ein. Im März 1996 ließ er auf dem Grundstück eine freistehende Garage errichten.

Fall 4: Wie Fall 3 mit der Änderung, daß der Stpfl. nach dem Einzug den Anbau einer Garage an das Einfamilienhaus begonnen hat. In den für das Haus eingereichten Bauunterlagen war die Garage vorgesehen.

Die vorstehenden Fälle sind wie folgt zu beurteilen:

Ein Abzugsbetrag nach § 7 FördG kommt in keinem der o. a. Fälle in Betracht.