FinMin Thüringen - Erlass vom 26.09.1995
S 0220 A

FinMin Thüringen - Erlass vom 26.09.1995 (S 0220 A) - DRsp Nr. 2008/83785

FinMin Thüringen, Erlass vom 26.09.1995 - Aktenzeichen S 0220 A

DRsp Nr. 2008/83785

§ 30 AO Auskunftsersuchen nach § 24 Abs. 4 SGB I gegenüber dem Bundesamt für Finanzen

Zu der Frage, ob § 45d Abs. 2 EStG einer Auskunftserteilung über Freistellungsanträge an Sozialämter entgegensteht, gilt folgendes:

Nach § 45d Abs. 2 EStG dürfen die nach § 45d Abs. 1 EStG dem Bundesamt für Finanzen übersandten Mitteilungen ausschließlich zur Prüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparer-Freibetrages und des Pauschbetrages für Werbungskosten verwendet werden. Die Verwendung für andere Zwecke, z. B. zur Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfe, ist damit gesetzlich ausgeschlossen. Auch durch eine Zustimmung der Stpfl. kann dieses gesetzliche Verbot nicht aufgehoben werden.

Im Übrigen besteht keine praktische Notwendigkeit für eine Anfrage beim Bundesamt für Finanzen. Wenn Stpfl. bereit sind, ihr Einverständnis für die Beantwortung einer derartigen Anfrage beim Bundesamt für Finanzen zu erteilen, dürften sie nichts dagegen haben, auch ihr Einverständnis für die Durchbrechung des Steuergeheimnisses für entsprechende Anfragen bei den zuständigen FÄ zu erteilen. Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, können im Gegensatz zu § 45d Abs. 2 EStG mit Zustimmung des Betroffenen offenbart werden (§ 30 Abs. 4 AO).