Es ist die Frage gestellt worden, ob bei der steuerlichen Erfassung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit einem zur Verfügung gestellten Dienst-Kfz nach der individuellen Nutzungswertmethode die kürzeste benutzbare Straßenverbindung angesetzt werden kann, wenn wegen der Gefährdung des AN aus Sicherheitsgründen eine andere und damit längere Fahrstrecke gewählt wird.
Hierzu bittet die OFD, folgende Auffassung zu vertreten:
Sind bei Anwendung der Fahrtenbuchregelung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG die auf die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden tatsächlichen Kfz-Aufwendungen zu ermitteln, bestehen keine Bedenken, die Fahrstrecken auf der Grundlage der kürzesten benutzbaren Straßenverbindung zu ermitteln. Dies setzt allerdings voraus, daß der AN konkrekt gefährdet ist und durch die zuständigen Sicherheitsbehörden der Gefährdungsstufe 1, 2 oder 3 zugeordnet ist.
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