FinMin Thüringen - Erlass vom 29.01.1997
S 2338 A; s. auch NWB DokSt Rz. 9/97

FinMin Thüringen - Erlass vom 29.01.1997 (S 2338 A; s. auch NWB DokSt Rz. 9/97) - DRsp Nr. 2008/85836

FinMin Thüringen, Erlass vom 29.01.1997 - Aktenzeichen S 2338 A; s. auch NWB DokSt Rz. 9/97

DRsp Nr. 2008/85836

Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder aus öffentlichen Kassen ab 1. 1. 1996; Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nach Ablauf von drei Monaten und weitere Regelungen

1. Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort nach Ablauf von drei Monaten

Nach § 6 Abs. 1 Trennungsgeld-VO (TGV) wird Trennungsgeld bei täglicher Rückkehr zum Wohnort auch nach Ablauf von drei Monaten als Fahrtkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung wie bei Dienstreisen gewährt. Die Zahlungen nach der TGV können nur im Rahmen des § 3 Nr. 13 Satz 2 EStG steuerfrei belassen werden. Deshalb ist der Fahrtkostenersatz nach § 6 Abs. 1 TGV bereits vom ersten Tag an stpfl. Lediglich für den Fall, daß es sich um eine befristete Abordnung handelt, kann die Fahrtkostenerstattung nach § 6 Abs. 1 TGV - wie bei Dienstreisen - für die ersten drei Monate steuerfrei belassen werden.

2. Reisebeihilfe für Heimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr

Reisebeihilfen für Heimfahrten, die im Rahmen der TGV auch nach Ablauf der (steuerlichen) Zweijahresfrist gezahlt werden, sind gem. § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei, wenn die Heimfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr durchgeführt werden. Für den Nachweis ist Abschn. 21b Abs. 3 LStR 1996 maßgebend.

3. Gepäckentschädigung