FinMin Thüringen - Erlass vom 29.09.1997
S 7100 A

FinMin Thüringen - Erlass vom 29.09.1997 (S 7100 A) - DRsp Nr. 2008/86817

FinMin Thüringen, Erlass vom 29.09.1997 - Aktenzeichen S 7100 A

DRsp Nr. 2008/86817

§ 1 UStG Behandlung von Telefonkarten und anderen Zahlungskarten

Die Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder haben auf der USt-Sitzung II/97 v. 7. bis 9. 4. 1997 die ustl. Behandlung von Telekarten mit folgendem Ergebnis erörtert:

Es ist zwischen den Telekarten ohne Gebühren, Telekarten mit der Zusatzfunktion einer herkömmlichen Telefonkarte und Telekarten mit der Zusatzfunktion einer herkömmlichen Telefonkarte in Form einer Guthabenkarte („T-Card 25 oder 50”) zu unterscheiden.

1. Bei den Telekarten ohne Gebühren werden am Monatsende in einer Fernmeldeabrechnung gegenüber dem Kunden die umsatzsteuerbaren und -pflichtigen Umsätze der Telekom abgerechnet. Die unentgeltliche Hingabe der Telekarte stellt keinen Umsatz dar.

2. Die Telekarte mit der Zusatzfunktion einer herkömmlichen Telefonkarte wird gegen ein einmaliges Entgelt von 10 DM ausgegeben. Wie in dem Erl. v. 12. 2. 1996 aufgeführt ist die Zahlung Entgelt für die Einräumung einer Serviceleistung (Benutzungsmöglichkeit der Karte). Diese Zusatzleistung ist umsatzsteuerbar und -pflichtig.

3. Das Entgelt für die Guthabenkarte „T-Card 25 oder 50” ist eine Vorauszahlung für ustpfl. Telekommunikationsleistungen. Die USt entsteht nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem das Entgelt vereinnahmt wird (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG).