des § 172 Abs. 3 der Abgabenordnung in Verbindung mit Artikel
des Beschlusses der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2006 -
des Beschlusses der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juni 2006 -
des Beschlusses der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2006 -
des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 19. Juli 2006 - II R 81/05 -(Bundessteuerblatt 2006 II Seite 767) zur Frage, ob der Gesetzgeber von Verfassungs wegen gehalten ist, das selbstgenutzte Einfamilienhaus von der Grundsteuer auszunehmen,
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
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