I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) führte Bau- und Montagearbeiten im Fernmeldewesen aus. Bis 31. März 1988 zahlte sie ihren angestellten Fernsprechstelleneinrichtern, die dafür ihre PKW benutzten, ein Kilometergeld von 0,18 DM je Kilometer. Sie errechnete daraus Vorsteuern gemäß § 36 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) 1980. Ab 1. April 1988 stellte die Klägerin ihren Fernsprechstelleneinrichtern für die Arbeiten an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten firmeneigene PKW unentgeltlich zur Ausführung ihrer Arbeiten zur Verfügung. Sie setzte aus Rechnungen über mit der Benutzung der PKW angefallene Kosten Vorsteuern ab.
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