FG Brandenburg vom 07.11.1996
5 K 1142/95
Fundstellen:
EFG 1998, 46

Fördergebietsabschreibung bei Einrichtungsgegenständen?

FG Brandenburg, vom 07.11.1996 - Aktenzeichen 5 K 1142/95

DRsp Nr. 2001/2730

Fördergebietsabschreibung bei Einrichtungsgegenständen?

Einrichtungsgegenstände gehören nicht zu den nachträglichen Herstellungskosten eines Gebäudes, für die unter bestimmten Voraussetzungen die Sonderabschreibung nach dem FördG in Anspruch genommen werden kann. Entsprechendes gilt für Einbaumöbel und eine Einbauküche, mit Ausnahme der Aufwendungen für Spüle und Kochherd.

Für die Praxis:

Nach der Rechtsprechung des BFH sind nur die Aufwendungen für die Spüle und den - nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderlichen - Kochherd den Herstellungskosten eines Gebäudes zuzurechnen (BFH vom 13.3.1990, BStBl II, 514; vgl. auch H 33 a EStH). Da die Kläger keine Angaben zu dem Anteil von Herd und Spüle an den Gesamtkosten der Einbauküche gemacht hatten, schätzte das FG die Kosten auf DM 1.200.

Fundstellen
EFG 1998, 46