Nach der Rechtsprechung des BFH sind nur die Aufwendungen für die Spüle und den - nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderlichen - Kochherd den Herstellungskosten eines Gebäudes zuzurechnen (BFH vom 13.3.1990, BStBl II, 514; vgl. auch H 33 a EStH). Da die Kläger keine Angaben zu dem Anteil von Herd und Spüle an den Gesamtkosten der Einbauküche gemacht hatten, schätzte das FG die Kosten auf DM 1.200.
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