I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war im Streitjahr als Handelsvertreter tätig. Wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung für 1997 schätzte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) die Besteuerungsgrundlagen und ordnete die Bekanntgabe des Umsatzsteuerbescheides für 1997 vom 16. Oktober 1998 an den Kläger persönlich durch förmliche Zustellung durch die Post nach dem
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