OLG Hamm - Beschluss vom 23.12.2021
18 U 110/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 134; UWG § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 13.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 21/21

Folgeentscheidung zu OLG Hamm 18 U 110/21 v. 25.10.2021

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2021 - Aktenzeichen 18 U 110/21

DRsp Nr. 2022/9932

Folgeentscheidung zu OLG Hamm 18 U 110/21 v. 25.10.2021

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.7.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Hagen (Az. 21 O 21/21) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Streitwert für die Berufung: 24.913,90 Euro

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 134; UWG § 7 Abs. 2;

Gründe

A.

Auf die Sachverhaltsdarstellung im Hinweisbeschluss vom 25.10.2021 wird Bezug genommen.

Die Klägerin hat innerhalb der ihr eingeräumten Stellungnahmefrist ihre Auffassung bekräftigt, in der Angabe seiner Telefonnummer durch den jeweiligen Inserenten sei die erforderliche Einwilligung in einen Anruf durch die Klägerin zu sehen.