BFH - Urteil vom 26.08.2021
V R 11/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 76
BB 2022, 2396
BB 2022, 277
BB 2022, 802
BFH/NV 2022, 361
DB 2022, 366
DStR 2022, 196
DStRE 2022, 248
GmbHR 2022, 489
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 594/18

Formelle Satzungsmäßigkeit eines GesellschaftsvertragesAnforderungen an eine satzungsmäßige VermögensbindungSteuerlich ausreichende Vermögensbindung

BFH, Urteil vom 26.08.2021 - Aktenzeichen V R 11/20

DRsp Nr. 2022/2348

Formelle Satzungsmäßigkeit eines Gesellschaftsvertrages Anforderungen an eine satzungsmäßige Vermögensbindung Steuerlich ausreichende Vermögensbindung

1. Eine Satzung genügt nur dann dem Grundsatz der satzungsmäßigen Vermögensbindung (§§ 61 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 4 AO), wenn sie auch eine ausdrückliche Regelung für den Wegfall des bisherigen Zwecks der Körperschaft enthält. 2. Vertrauensschutzgesichtspunkte sind im Verfahren der erstmaligen negativen Feststellung nach § 60a Abs. 1 AO nicht zu berücksichtigen. 3. Gegenstand des Feststellungsverfahrens nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AO ist nur eine bestimmte Satzung, wenn diese in dem Feststellungsbescheid ausdrücklich erwähnt ist.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 26.02.2020 – 4 K 594/18 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist die formelle Satzungsmäßigkeit des Gesellschaftsvertrages der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin).