BFH - Beschluss vom 22.09.2021
X S 15/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2022, 21
BFH/NV 2022, 125
Vorinstanzen:
BFH, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen X R 33/19

Formgerechte GehörsrügeUnvollständige oder fehlerhafte Wiedergabe des ProzessgeschehensInhaltliche Kritik an der angegriffenen Entscheidung

BFH, Beschluss vom 22.09.2021 - Aktenzeichen X S 15/21

DRsp Nr. 2021/18800

Formgerechte Gehörsrüge Unvollständige oder fehlerhafte Wiedergabe des Prozessgeschehens Inhaltliche Kritik an der angegriffenen Entscheidung

1. NV: Für die Darlegung einer Gehörsverletzung im Rahmen einer Anhörungsrüge gelten vergleichbare Grundsätze wie für Gehörsrügen im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision. 2. NV: Soweit das Vorbringen in einer Anhörungsrüge das für die Beurteilung einer etwaigen Gehörsverletzung maßgebliche Prozessgeschehen in wesentlicher Hinsicht unvollständig oder anderweitig fehlerhaft wiedergibt, ist die Rüge unschlüssig und damit unzulässig. 3. NV: Mit inhaltlicher Kritik an der angegriffenen Entscheidung oder mit der Rüge der Verletzung anderer Grundrechte als des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann eine Anhörungsrüge nicht in zulässiger Weise begründet werden.

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.05.2021 – X R 33/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.