Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.10.2016 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main wird insoweit zurückgewiesen, als die Klage gegenüber der Beklagten zu 3) abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage der Beklagten zu 1) verurteilt worden ist, die Bürgschaftsurkunde der Beklagten zu 3), Bürgschaftsnummer 1 vom 16.04.2003 in Höhe von € 1.040.520,00, an die Beklagte zu 3) herauszugeben.
2.Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) mit Ausnahme der durch die Streithilfe entstandenen Kosten zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
3.
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