OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.12.2017
5 U 53/15
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 434 Abs. 1 S. 1; HGB § 377 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 309 Nr. 13 Buchst. c);
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 5/13

Formularmäßige Vereinbarung der Wahrung der Rügeobliegenheit bei Mängeln gelieferter Waren durch Anzeige an die Geschäftsleitung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.12.2017 - Aktenzeichen 5 U 53/15

DRsp Nr. 2019/2305

Formularmäßige Vereinbarung der Wahrung der Rügeobliegenheit bei Mängeln gelieferter Waren durch Anzeige an die Geschäftsleitung

1. Eine AGB-Klausel, wonach die Mängel ausschließlich gegenüber der Geschäftsleitung zu rügen sind und die Rüge der Schriftform bedarf, ist jedenfalls im kaufmännischen Verkehr wirksam, da die Regelung des § 309 Nr. 13 lit. c BGB im kaufmännischen Verkehr gem. § 310 Abs. 1 BGB nicht anwendbar ist. 2. Das Klauselverbot des § 309 Nr. 13 lit. c BGB gilt auch nicht entsprechend über die Generalklausel des § 307 BGB, da die Klausel den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligt. Sie entspricht vielmehr einem berechtigten Interesse des Verwenders, indem sie erkennbar sicherstellen soll, dass die Rüge nach § 377 HGB die verantwortlichen und handlungsbefugten Personen erreicht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.4.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden - 1. Kammer für Handelssachen - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.