Streitig ist, ob ein Forstbetrieb als Liebhabereibetrieb zu qualifizieren ist.
Der verheiratete Kläger ist Architekt. Er verfügt über Einkünfte aus Kapitalvermögen (im Streitjahr 232.059 DM), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Streitjahr 280.582 DM) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Streitjahr 7.529 DM) und sonstige Einkünfte (Leibrente, im Streitjahr 8.952 DM). Daneben ist er Inhaber eines Forstbetriebs.
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