Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.8.1994 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln -
Es wird festgestellt, daß das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis gem. B-Händlervertrag vom 19.10./4.12.1990 über den Vertrieb von A-Automobilen und A-Ersatzteilen sowie Zubehör durch die mit Schreiben vom 27.9.1992 erklärte Kündigung der Beklagten erst zum 31.12.1994 beendet worden ist und bis zu diesem Zeitpunkt fortbestanden hat.
Es wird weiter festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die ihm aus der Nichtbelieferung mit A-Vertragswaren und die Nichtbetreuung im Rahmen des in Ziff. 1. bezeichneten Händlervertrags bis zum 31.12.1994 entstandenen Schäden zu ersetzen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 17.500,00 DM abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
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