FG Düsseldorf - Urteil vom 16.11.2001
13 K 5876/98 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1293

Fortbildungskosten; Ausbildungskosten; Berufsbegleitendes Erststudium; Glasbearbeitung; Ingenieurstudium - Aufwendungen für berufsbegleitendes Erststudium (Dipl.-Ing. Glas/Keramik) als Ausbildungskosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2001 - Aktenzeichen 13 K 5876/98 E

DRsp Nr. 2002/12090

Fortbildungskosten; Ausbildungskosten; Berufsbegleitendes Erststudium; Glasbearbeitung; Ingenieurstudium - Aufwendungen für berufsbegleitendes Erststudium (Dipl.-Ing. Glas/Keramik) als Ausbildungskosten

Aufwendungen eines Facharbeiters für Glasbearbeitung für ein berufsbegleitendes Erststudium zum Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Glas/Keramik sind ungeachtet der damit verbundenen Förderung der Einkunftserzielung im ausgeübten Beruf nur als Ausbildungskosten (mit der Folge des begrenzten Sonderausgabenabzugs) berücksichtigungsfähig.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen des Klägers für ein Studium als Fortbildungs- oder Ausbildungskosten zu berücksichtigen sind.

Der Kläger war in den Streitjahren 1996 und 1997 als ausgebildeter Facharbeiter für Glasbearbeitung (Schichtführer) bei...(Arbeitgeber) nichtselbstständig beschäftigt.

In seinen Steuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger u.a. Aufwendungen für ein Studium (Fachrichtung: Glas-Keramik), mit dem er als Abschluss den Titel eines Diplom-Ingenieurs in der o.a. Fachrichtung erlangen wollte, in nachfolgender Höhe als Werbungskosten in Form von Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend:

1996:

2.360,-- DM

- Fahrten zur Uni (68 Fahrten à 25 km x 2 x 0,52 DM)