Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen des Klägers für ein Studium als Fortbildungs- oder Ausbildungskosten zu berücksichtigen sind.
Der Kläger war in den Streitjahren 1996 und 1997 als ausgebildeter Facharbeiter für Glasbearbeitung (Schichtführer) bei...(Arbeitgeber) nichtselbstständig beschäftigt.
In seinen Steuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger u.a. Aufwendungen für ein Studium (Fachrichtung: Glas-Keramik), mit dem er als Abschluss den Titel eines Diplom-Ingenieurs in der o.a. Fachrichtung erlangen wollte, in nachfolgender Höhe als Werbungskosten in Form von Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend:
1996:
2.360,-- DM
- Fahrten zur Uni (68 Fahrten à 25 km x 2 x 0,52 DM)
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