FG München - Urteil vom 16.12.2003
6 K 4215/01
Normen:
EStG § 12 Nr. 1 ;

Fortbildungskosten einer Englischlehrerin; Einkommensteuer 1997

FG München, Urteil vom 16.12.2003 - Aktenzeichen 6 K 4215/01

DRsp Nr. 2004/5254

Fortbildungskosten einer Englischlehrerin; Einkommensteuer 1997

1. Aufwendungen, bei denen eine Trennung in die berufliche und private Sphäre nicht möglich ist, können nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden, wenn sie ihrer Art. nach so eng mit der beruflichen Sphäre verknüpft sind, dass die Annahme von Kosten der Lebensführung von vornherein ausscheidet. 2. Ein Fortbildungsseminar, das englisches Theater zum Gegenstand hat, kann nur dann bei einer Englischlehrerin als Werbungskosten anerkannt werden, wenn es seiner Art. und Gestaltung nach ausgesprochen auf den Fortbildungszweck ausgerichtet ist.

Normenkette:

EStG § 12 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin erzielt als Gymnasiallehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Streitig ist noch, ob die Aufwendungen für einen Fortbildungskurs in England in der Zeit vom 27. Juli-2. August 1997 in Höhe von 1.933 DM (= 988,33 EUR) als Werbungskosten abzugsfähig sind.