I.
Die Klägerin erzielt als Gymnasiallehrerin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Streitig ist noch, ob die Aufwendungen für einen Fortbildungskurs in England in der Zeit vom 27. Juli-2. August 1997 in Höhe von 1.933 DM (= 988,33 EUR) als Werbungskosten abzugsfähig sind.
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